| Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
I. Allgemeines.
Diese Geschäftsbedingungen gelten, sofern sie nicht ausdrücklich und mit unserer schriftlichen Zustimmung abgeändert oder ausgeschlossen werden, für alle laufenden und künftigen Verkäufe, Lieferungen und sonstige Leistungen. Anderslautende Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen, gleich welcher Art und Herkunft, verpflichten uns nicht, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprochen haben. Spätestens mit dem Empfang der Ware gelten diese Geschäftsbedingungen als angenommen.
Alle Vereinbarungen, insbesondere auch mündliche oder telefonische Abmachungen mit unseren Vertretern oder Mitarbeitern, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Telegrafische oder telefonische Aufträge werden nur auf Gefahr des Kunden angenommen. Unsere Aufträge sind stets freibleibend.
Für alle Verkäufe, Lieferungen und Leistungen gelten ergänzend die Bestimmungen des deutschen Handelsgesetzbuches.
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II. Preise.
Unsere Preise sind freibleibend, sofern anderes nicht ausdrücklich vereinbart wird.
Sie gelten mangels anderweitiger Vereinbarungen ab Werk oder Lager des Lieferers ohne Transportkosten und basieren auf den jeweiligen Löhnen und Rohstoffpreisen; deren Erhöhung im Zeitpunkt der Lieferung berechtigen uns zu einer entsprechenden Preisanpassung, auch wenn bereits Anzahlungen oder Vorauszahlungen geleistet worden sind.
Alle genannten Preise verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen MwSt.
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III.
Zahlungen hat der Kunde innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum unter Ausschluss der Aufrechnung oder Zurückbehaltung netto in bar zu leisten, sofern nichts Anderes vereinbart ist.
Bei Überschreitung von Zahlungsterminen sind wir berechtigt, ab Fälligkeit Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 6 % ohne Mahnung und Schadensnachweis zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. Bei Verkäufen in fremder Währung ist außerdem der durch verspätete Zahlung entstandene Kursverlust zu erstatten.
Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber hereingenommen. Bei der Hereinnahme von Wechseln werden die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen berechnet und sind sofort in bar zu zahlen. Über versandfertig gemeldete Ware ist sofort zu verfügen. Geschieht dies nicht, sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Kunden einzulagern, und sie einschließlich der Einlagerungskosten als geliefert zu berechnen. Unsere Vertreter und Mitarbeiter sind nur dann berechtigt Zahlungen entgegen zu nehmen, wenn sie sich hierfür durch eine schriftliche Inkassovollmacht ausweisen können.
Aufrechnung und Zurückhaltung gegen unsere Ansprüche mit anderen als unstreitigen oder rechtskräftigen Gegenansprüchen sind ausgeschlossen.
Eine Abtretung von gegen uns gerichteten Ansprüchen ist ausgeschlossen.
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IV. Lieferung und Abnahme
1.
Lieferungsmöglichkeit bleibt vorbehalten. Lieferfristen werden möglichst eingehalten, sind für uns jedoch nicht verbindlich.
Alle Fälle höherer Gewalt, jede Art Störung und Einschränkung der Lieferung des Betriebes, überhaupt alle die Lieferung hindernden oder störenden Umstände außerhalb unseres Einwirkungsbereiches entbinden uns auch ohne vorherige Ankündigung für die Dauer und den Umfang des dadurch entstandenen Ausfalls von der Lieferung und Nachlieferung, ohne dass eine Entschädigungsforderung gegen uns geltend gemacht werden kann.
2.
Im Falle verschuldeter Nichteinhaltung eines zugesagten Liefertermins steht dem Käufer nur ein Rücktrittsrecht, nicht aber ein Anspruch auf Schadensersatz zu.
3.
Lieferung frei Baustelle bedeutet Lieferung unter der Voraussetzung einer befahrbaren Anfuhrstraße. Das Abladen hat unverzüglich zu erfolgen. Wartezeiten werden berechnet.
4.
Beanstandungen sind bei Empfang der Ware geltend zu machen. An beanstandeter Ware steht uns das Recht zur Besichtigung, Prüfung und Vornahme von Versuchen zu.
5.
Kosten und Schäden, die durch Nichtabnahme entstehen, gehen zu Lasten des Käufers, ohne Rücksicht auf den Grund der Abnahmeverweigerung.
6.
Abweichungen von der bestellten Menge bis zu 10 % mehr oder weniger gelten als vereinbart.
Vereinbarte Preise erhöhen oder ermäßigen sich entsprechend.
7.
Wir behalten uns vor, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen im Rahmen uns erteilter Aufträge zum Zweck der Finanzierung abzutreten. Eine solche Abtretung unterliegt deutschem Recht.
V. Versand und Versicherung.
Die Beförderung erfolgt in allen Fällen auf Gefahr des Kunden.
Spätestens mit dem Verlassen des Lieferwerkes oder Lagers geht die Gefahr auf den Kunden über. Versandart, Transportweg und Verpackung sind wir berechtigt, mangels anderweitiger Vereinbarung unter Ausschluss jeder Haftung auszuwählen. Eine Transportversicherung wird nur auf Wunsch und Lasten des Kunden abgeschlossen.
VI.
Höhere Gewalt bei uns oder den Lieferwerken, durch welche Herstellung oder Versand behindert oder unmöglich gemacht werden, berechtigen uns, die Erfüllung übernommener Verpflichtungen angemessen hinauszuschieben oder nach unserer Wahl ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Ansprüche auf Schadensersatz oder Nachlieferung sind ausgeschlossen. Zu höherer Gewalt gehören insbesondere: Betriebsstörungen, Arbeiterausstand, Aussperrungen, behördliche Maßnahmen, Rohstoffmangel, unzureichende Bereitstellung von Transportmitteln und Transportbehinderungen.
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VII. Gewährleistung.
Für Mängel der Ware, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, haften wir unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche wie folgt:
Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Eingang zu untersuchen und evtl. Mängel spätestens innerhalb einer Woche nach Wareneingang durch eingeschriebenen Brief anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb der vorgenannten Frist nicht festgestellt werden konnten, sind uns unverzüglich nach Feststellung durch eingeschriebenen Brief zu melden. In der Mängelrüge sind Art und Umfang der Mängel genau anzugeben. Das Recht des Kunden, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen nach der gesetzlichen Frist, beginnend ab Eingang der Ware, sofern ausdrücklich keine andere Vereinbarung getroffen ist.
Im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges nachweislich mangelhafter Ware wird, vorausgesetzt, dass die Mängelanzeige rechtzeitig erhoben wurde und die Verjährung noch nicht eingetreten ist, nach unserer Wahl innerhalb angemessener Frist kostenlos ausgetauscht oder instandgesetzt, sofern nicht stattdessen eine angemessene Preisminderung vereinbart wird.
Eine Bearbeitung oder Verarbeitung beanstandeter Ware ist sofort nach Feststellung von Mängeln einzustellen und darf nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung wieder aufgenommen werden. Ein Verstoß hiergegen entbindet uns von jeder Gewährleistung.
Sofern die gelieferte Ware nicht von uns hergestellt ist, sind wir berechtigt, Gewähr derart zu leisten, dass wir die uns gegen Zulieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche unter Ausschluss weiterer Ansprüche gegen uns an den Kunden abtreten.
Alle sonstigen Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Wandlung, Minderung oder Schadensersatz wegen unmittelbaren oder mittelbaren Schadens, sowie Übernahme der Kosten für Ein- und Ausbau mangelhaften Materials sind ausgeschlossen.
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VIII. Eigentumsvorbehalt
1.
Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung oder aus sonstigem Rechtsgrunde zwischen dem Kunden und uns erwachsenen und noch erwachsenden Forderungen.
2.
Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zu einer neuen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns als Hersteller nach § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten.
Ein Eigentumserwerb des Kunden ist ausgeschlossen. Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache entsprechend dem Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware mit anderer, uns nicht gehörender Ware gem. §§ 947, 948 BGB verbunden oder vermischt, so sind wir Miteigentümer der neuen Sache oder des vermischten Bestandes entsprechend dem Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache oder des vermischten Bestandes.
Die neue Sache bzw. der vermischte Bestand sind Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen.
3.
Der Kunde tritt seine Forderungen mit allen Nebenrechten aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware schon jetzt mit dem Betrage an uns ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht. Erfolgt der Weiterverkauf mit anderer, uns nicht gehörender Ware zu einem Gesamtpreis, so tritt der Kunde schon jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf mit dem Betrage an uns ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht.
Wird Vorbehaltsware, die in unserem Eigentum steht, weiterverkauft, so tritt der Kunde schon jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf mit dem Betrage an uns ab, der unserem Anteilswert entspricht.
Wird die Vorbehaltsware in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt den ihm gegen den Dritten oder gegen den, den es angeht, erwachsenden Vergütungsanspruch mit dem Betrage an uns ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht.
Steht die Vorbehaltsware in unserem Miteigentum, so erstreckt sich die Abtretung auf den Betrag, der unserem Anteilswert am Miteigentum entspricht. Steht dem Kunden ein Anspruch auf Bestellung einer Sicherungshypothek nach § 648 BGB zu, so geht dieser Anspruch in der vorgezeichneten Höhe auf uns über.
Der Rang eines uns abgetretenen Teilbetrages im Rahmen der dem Kunden erwachsenden Gesamtforderung wird von uns bestimmt.
4.
Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, zu ihrer Verwendung als Baumaterial oder zum Einbau nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Kaufpreisforderungen, Werklohnforderungen oder sonstigen Vergütungsansprüche gemäß vorstehender Ziffer 3 auf uns übergehen.
Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware einschließlich ihrer Verpfändung und Sicherungsübereignung und zu anderen Verfügungen über alle Ansprüche, die er gem. Ziff. 3 an uns abgetreten oder abzutreten hat, einschließlich ihrer Verpfändung, Abtretung und Sicherungsabtretung ist der Kunde nicht berechtigt. Von Pfändungen oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich zu unterrichten, und zwar unter Angabe aller Einzelheiten, die es uns ermöglichen, die Beeinträchtigung unserer Rechte abzuwehren. Kosten in diesem Zusammenhang gehen zu Lasten des Kunden.
5.
Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, ist er unter Vorbehalt des Widerrufs ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen und sonstigen Ansprüche einzuziehen. Auf unser Verlangen hat der Kunde die Schuldner zu benennen und ihnen die Abtretung anzuzeigen. Wir werden hiermit auch unsererseits ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung im Namen des Kunden mitzuteilen.
6.
Der Kunde hat die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren, sie vor Schäden zu schützen und vor Zugriffen Dritter sicherzustellen. Auf unser Verlangen wird der Kunde die Vorbehaltsware nach unseren Angaben sichtbar kennzeichnen oder eine solche Kennzeichnung durch uns dulden.
7.
Übersteigt der Wert der uns eingeräumten Sicherungen unsere Forderungen um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Wahl verpflichtet. Mit der vollen Bezahlung unserer Forderungen geht das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Kunden über; zugleich erwirbt er die Forderungen, die er zur Sicherung unserer Ansprüche gemäß vorstehenden Bestimmungen an uns abgetreten hat.
8.
Das Recht des Kunden zum Besitz der Vorbehaltsware erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrage nicht erfüllt. Wir sind dann berechtigt, die Vorbehaltsware selbst in Besitz zu nehmen und sie unbeschadet der Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen des Kunden uns gegenüber durch freihändigen Verkauf oder im Wege einer Versteigerung bestmöglich zu verwerten.
Der Verwertungserlös nach Abzug der Kosten wird dem Kunden auf seine Verbindlichkeiten angerechnet; ein etwaiger Überschuss ist ihm auszuzahlen.
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IX. Sicherheitsleistung, Aufhebung von Verpflichtungen.
Unsere Lieferpflicht setzt die unbedingte Kreditwürdigkeit des Kunden voraus. Sollten bei uns auch nach Eingehen von Verpflichtungen Zweifel in dieser Hinsicht, insbesondere auch durch Nichtbegleichung fälliger Forderungen, entstehen, so sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Sicherheitsleistungen oder Vorauszahlung zu fordern oder von dem noch nicht erfüllten Teil unserer Verträge ohne Schadensersatzpflicht zurückzutreten. Wir sind fernerhin berechtigt, nach unserer Wahl sofortige Zahlung oder Sicherstellung unserer Forderungen zu verlangen. Gelieferte Ware, die noch unter unserem Eigentumsvorbehalt steht, kann außerdem ohne Fristsetzung zurückgerufen oder zurückgeholt werden. In diesem Zusammenhang entstehende Kosten trägt der Kunde.
X. Wirksamkeit von Verträgen.
Die Unwirksamkeit einzelner Teile dieser Geschäftsbedingungen hat nicht die Unwirksamkeit der übrigen Teile oder des Vertrages selbst zur Folge.
XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand.
Erfüllungsort für unsere Verkäufe, Lieferungen und Leistungen sowie für alle Verpflichtungen des Kunden ist Bremen. Bremen wird auch als Gerichtsstand, und zwar auch für Klagen im Wechsel- und Scheckprozess vereinbart. Wir sind jedoch berechtigt, gegen den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand gerichtlich vorzugehen.
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